Alles Wissenswerte zum Thema Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Rufbereitschaft
verpflichtet
den Arbeitnehmer, außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit
auf Abruf die Arbeit aufzunehmen
Nach BAT und TVöD darf Rufbereitschaft nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß
lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass der Arbeitgeber keine Rufbereitschaft
anordnen darf, wenn in den Rufbereitschaften vermehrt Aktivzeiten anfallen.
Bereitschaftsdienst
Leistet ein
Arbeitnehmer, wenn er sich außerhalb seiner regelmäßigen
Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb
des Betriebes aufzuhalten hat, um bei Bedarf die volle Arbeitstätigkeit
unverzüglich auszuüben.
Nach BAT und TVöD darf Bereitschaftsdienst nur angeordnet werden, wenn
zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß
aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass der Arbeitgeber keinen Bereitschaftsdienst
anordnen darf, wenn erfahrungsgemäß die Aktivstunden im Bereitschaftsdienst
mindestens
50 % des Bereitschaftsdienstes ausmachen.
Arbeitszeiten bei Ableistung von Bereitschaftsdienst
Soweit
der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst anordnet, kann hierdurch die tägliche
Regelarbeitszeit überschritten werden.
Die Legitimation zur Anordnung von Bereitschaftsdiensten und der Ausdehnung
der täglichen Arbeitszeit eröffnet § 7 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz
(ArbZG) in Verbindung mit dem jeweils auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden
Tarifvertrag.
So gestattet z. B.
Soweit diese Arbeitszeitverlängerungen vorgenommen werden, muss im Ausgleichszeitraum (bei den oben benannten Tarifverträgen/Kollektivvereinbarungen beträgt diese 1 Jahr) die gesetzlich/tariflich festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit eingehalten werden; es muss im Jahresdurchschnitt ein Ausgleich auf 48 Wochenstunden erfolgen.
Lediglich
in den Fällen, in denen der einzelne Arzt einer sogenannten Opt-Out-Regelung
zugestimmt hat, bedarf es eines solchen Ausgleiches nicht.
Die Legitimation zur Anordnung von Bereitschaftsdiensten und der Ausdehnung
der täglichen Arbeitszeit ohne Ausgleich eröffnet § 7 Abs.
2a Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Verbindung mit dem jeweils auf das Arbeitsverhältnis
anzuwendenden Tarifvertrag.
So gestattet z. B.
Bezahlung des Bereitschaftsdienstes
Je
nach Arbeitsanfall und dementsprechender Bereitschaftsdienststufe ist der
geleistete Bereitschaftsdienst zunächst in „Arbeitszeit für
die Vergütungsberechnung“ umzurechnen und danach mit dem tariflich
vorgesehenen Bereitschaftsdienstentgelt auszubezahlen oder in Freizeit abzugelten.
Dabei sieht:
1. Schritt = Umrechnung der BD-Zeit in „Arbeitszeit für die Entgeltberechnung“
BD-Stufe 1 – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 60 % als „Arbeitszeit
für die
Entgeltberechnung“ bewertet
BD-Stufe 2 – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 95 % als „Arbeitszeit
für die
Entgeltberechnung“ bewertet
2. Schritt = Vergütung der errechneten „Arbeitszeit für die Entgeltberechnung“
Hierbei wird für die errechnete Zeit das individuelle Stundenentgelt
(= tarifliches Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe des
entsprechenden Arztes) gezahlt.
Daneben hat der Arbeitgeber auch das Wahlrecht, die errechnete „Arbeitszeit
für
die Entgeltberechnung“ nicht in Form der Bezahlung abzugelten, sondern
durch
Gewährung von Freizeitausgleich.
1. Schritt = Umrechnung der BD-Zeit in „Arbeitszeit für die Entgeltberechnung“
BD-Stufe 1 – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 60 % als „Arbeitszeit
für die
Entgeltberechnung“ bewertet
BD-Stufe 2 – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 75 % als „Arbeitszeit
für die
Entgeltberechnung“ bewertet
BD-Stufe 3 – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 95 % als „Arbeitszeit
für die
Entgeltberechnung“ bewertet
2. Schritt = Vergütung der errechneten „Arbeitszeit für die
Entgeltberechnung“
Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des BD wird gem. § 12 Abs.
2 das
nachfolgende Entgelt je Stunde gezahlt:
Entgeltgruppe I = 22,30 €
Entgeltgruppe II = 27,10 €
Entgeltgruppe III = 30,00 €
Entgeltgruppe IV = 32,00 €
Daneben hat der Arbeitgeber auch das Wahlrecht, die errechnete „Arbeitszeit
für
die Entgeltberechnung“ nicht in Form der Bezahlung abzugelten, sondern
bis zum
Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechenden Freizeitausgleich
abzugelten.
1. Schritt = Umrechnung der BD-Zeit in „Arbeitszeit für die Entgeltberechnung“
BD-Stufe A – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 15 % als „Arbeitszeit
für die
Entgeltberechnung“ bewertet
BD-Stufe B – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 25 % als „Arbeitszeit
für die
Entgeltberechnung“ bewertet
BD-Stufe C – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 40 % als „Arbeitszeit
für die
Entgeltberechnung“ bewertet
BD-Stufe C – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 55 % als „Arbeitszeit
für die
Entgeltberechnung“ bewertet
daneben wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes je nach Zahl der vom
Arzt geleisteten Bereitschaftsdienste im Kalendermonat zusätzlich wie
folgt als
Arbeitszeit gewertet:
bei bis zu 8 BD/Monat zusätzliche Bewertung mit 25 % als „Arbeitszeit
f. d. E.“
bei 9 bis 12 BD/Monat zusätzliche Bewertung mit 35 % als „Arbeitszeit
f. d. E“
ab dem 13. BD/Monat zusätzliche Bewertung mit 45 % als „Arbeitszeit
f. d. E.“
2. Schritt = Vergütung der errechneten „Arbeitszeit für die Entgeltberechnung“
Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des BD wird gem. Anlage 8 A Abs.
4 das
Überstundenentgelt im Sinne der Anlage 9 gezahlt.
Neben den hier benannten Tarifverträgen/Kollektivvereinbarungen gibt
es in Sachsen-Anhalt noch viele Haustarifverträge bzw. Konzerntarifverträge,
die auf die Arbeitsverhältnisse der Ärzte an privaten Häusern
anzuwenden sind.
Soweit Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gern per
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