Alles Wissenswerte zum Thema Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Rufbereitschaft

verpflichtet den Arbeitnehmer, außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit auf Abruf die Arbeit aufzunehmen
Nach BAT und TVöD darf Rufbereitschaft nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass der Arbeitgeber keine Rufbereitschaft anordnen darf, wenn in den Rufbereitschaften vermehrt Aktivzeiten anfallen.

Bereitschaftsdienst

Leistet ein Arbeitnehmer, wenn er sich außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um bei Bedarf die volle Arbeitstätigkeit unverzüglich auszuüben.
Nach BAT und TVöD darf Bereitschaftsdienst nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass der Arbeitgeber keinen Bereitschaftsdienst anordnen darf, wenn erfahrungsgemäß die Aktivstunden im Bereitschaftsdienst mindestens
50 % des Bereitschaftsdienstes ausmachen.

Arbeitszeiten bei Ableistung von Bereitschaftsdienst

Soweit der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst anordnet, kann hierdurch die tägliche Regelarbeitszeit überschritten werden.
Die Legitimation zur Anordnung von Bereitschaftsdiensten und der Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit eröffnet § 7 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Verbindung mit dem jeweils auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag.
So gestattet z. B.

Soweit diese Arbeitszeitverlängerungen vorgenommen werden, muss im Ausgleichszeitraum (bei den oben benannten Tarifverträgen/Kollektivvereinbarungen beträgt diese 1 Jahr) die gesetzlich/tariflich festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit eingehalten werden; es muss im Jahresdurchschnitt ein Ausgleich auf 48 Wochenstunden erfolgen.

Lediglich in den Fällen, in denen der einzelne Arzt einer sogenannten Opt-Out-Regelung zugestimmt hat, bedarf es eines solchen Ausgleiches nicht.
Die Legitimation zur Anordnung von Bereitschaftsdiensten und der Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit ohne Ausgleich eröffnet § 7 Abs. 2a Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Verbindung mit dem jeweils auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag.
So gestattet z. B.


Bezahlung des Bereitschaftsdienstes

Je nach Arbeitsanfall und dementsprechender Bereitschaftsdienststufe ist der geleistete Bereitschaftsdienst zunächst in „Arbeitszeit für die Vergütungsberechnung“ umzurechnen und danach mit dem tariflich vorgesehenen Bereitschaftsdienstentgelt auszubezahlen oder in Freizeit abzugelten.
Dabei sieht:

1. Schritt = Umrechnung der BD-Zeit in „Arbeitszeit für die Entgeltberechnung“

BD-Stufe 1 – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 60 % als „Arbeitszeit für die
Entgeltberechnung“ bewertet
BD-Stufe 2 – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 95 % als „Arbeitszeit für die
Entgeltberechnung“ bewertet

2. Schritt = Vergütung der errechneten „Arbeitszeit für die Entgeltberechnung“

Hierbei wird für die errechnete Zeit das individuelle Stundenentgelt
(= tarifliches Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe des
entsprechenden Arztes) gezahlt.

Daneben hat der Arbeitgeber auch das Wahlrecht, die errechnete „Arbeitszeit für
die Entgeltberechnung“ nicht in Form der Bezahlung abzugelten, sondern durch
Gewährung von Freizeitausgleich.

1. Schritt = Umrechnung der BD-Zeit in „Arbeitszeit für die Entgeltberechnung“

BD-Stufe 1 – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 60 % als „Arbeitszeit für die
Entgeltberechnung“ bewertet
BD-Stufe 2 – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 75 % als „Arbeitszeit für die
Entgeltberechnung“ bewertet
BD-Stufe 3 – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 95 % als „Arbeitszeit für die
Entgeltberechnung“ bewertet


2. Schritt = Vergütung der errechneten „Arbeitszeit für die Entgeltberechnung“

Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des BD wird gem. § 12 Abs. 2 das
nachfolgende Entgelt je Stunde gezahlt:

Entgeltgruppe I = 22,30 €
Entgeltgruppe II = 27,10 €
Entgeltgruppe III = 30,00 €
Entgeltgruppe IV = 32,00 €

Daneben hat der Arbeitgeber auch das Wahlrecht, die errechnete „Arbeitszeit für
die Entgeltberechnung“ nicht in Form der Bezahlung abzugelten, sondern bis zum
Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechenden Freizeitausgleich
abzugelten.

1. Schritt = Umrechnung der BD-Zeit in „Arbeitszeit für die Entgeltberechnung“

BD-Stufe A – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 15 % als „Arbeitszeit für die
Entgeltberechnung“ bewertet
BD-Stufe B – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 25 % als „Arbeitszeit für die
Entgeltberechnung“ bewertet
BD-Stufe C – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 40 % als „Arbeitszeit für die
Entgeltberechnung“ bewertet
BD-Stufe C – die tatsächliche BD-Zeit wird mit 55 % als „Arbeitszeit für die
Entgeltberechnung“ bewertet

daneben wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes je nach Zahl der vom
Arzt geleisteten Bereitschaftsdienste im Kalendermonat zusätzlich wie folgt als
Arbeitszeit gewertet:

bei bis zu 8 BD/Monat zusätzliche Bewertung mit 25 % als „Arbeitszeit f. d. E.“
bei 9 bis 12 BD/Monat zusätzliche Bewertung mit 35 % als „Arbeitszeit f. d. E“
ab dem 13. BD/Monat zusätzliche Bewertung mit 45 % als „Arbeitszeit f. d. E.“

2. Schritt = Vergütung der errechneten „Arbeitszeit für die Entgeltberechnung“

Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des BD wird gem. Anlage 8 A Abs. 4 das
Überstundenentgelt im Sinne der Anlage 9 gezahlt.


Neben den hier benannten Tarifverträgen/Kollektivvereinbarungen gibt es in Sachsen-Anhalt noch viele Haustarifverträge bzw. Konzerntarifverträge, die auf die Arbeitsverhältnisse der Ärzte an privaten Häusern anzuwenden sind.
Soweit Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gern per

Tel.: 0391/ 62 84 10
Fax.: 0391/ 62 84 123
e-mail: marburgerbund.lvsa@t-online.de

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