Das Arbeitszeitgesetz - Kommentierung und Erläuterung
rot
= Gesetzestext
blau = Kommentierung und Erläuterung
§
3 Abs. 1 Satz 1 ArbZG „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer
darf acht Stunden
nicht überschreiten“
Hiermit hat der Bundesgesetzgeber festgelegt, dass grundsätzlich ein Arbeitnehmer von Montag bis Samstag täglich nur 8 tunden arbeiten darf
§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbZG „ Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs alendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
Dieser
Satz legt die erste Ausnahme zum Grundsatz des 8 Std/Tag (s.o.) fest. Es kann
nämlich auch bis zu 10 Stunden täglich von Montag bis Samstag Arbeitszeit
angeordnet werden. Dies aber nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten
bzw. 24 Wochen im Durchschnitt der 8 Std/Tag eingehalten wird. Das bedeutet,
dass in 24 Wochen insgesamt maximal 1152 Stunden (= 24 Wochen x 6 Tage x 8
Stunden) gearbeitet werden dürfen. Also darf in diesen 24 Wochen an maximal
115 Tage mit
einer Arbeitszeit von 10 Stunden gearbeitet werden.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 ArbZG „ Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeiter darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
§ 6 stellt klar, dass das oben Gesagte auch für die Nachtarbeiter gilt. Die einzige Abweichung ist die Verengung des Ausgleichszeitraums auf vier Wochen bzw. einen Monat. Nachtarbeiter sind die Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG).
§ 9 Abs. 1 ArbZG „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“
Hier legt der Gesetzgeber wieder eine Grundlage fest. Der Sonntag und die Feiertage sollen arbeitsfrei sein.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG „ Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen
vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen
abweichen von § 9 beschäftigt werden in Krankenhäusern und
anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen.“
Auch hier macht der Gesetzgeber Ausnahmen vom Grundsatz. Sonntagsarbeit ist demnach in Krankenhäusern erlaubt.
§
11 Abs. 2 ArbZG „Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die
Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2 und
7 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichzeiträume
nicht überschritten werden.“
Arbeitnehmer dürfen somit an Sonn- und Feiertagen grds. nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Die Arbeitszeit kann jedoch auch an Sonn- und Feiertagen auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb des für den Betrieb gewählten Ausgleichszeitraum an einem Werktag entsprechend weniger gearbeitet wird (bedeutet: Einhaltung der 48 Std-Woche auch bei Einbeziehung des Sonntages).
§ 11 Abs. 3 ArbZG „ Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.“
Ein solcher Ersatzruhetag muss an einem Werktag gegeben werden. Also auch an einem Samstag möglich. Der Ersatzruhetag kann auch vorträglich gegeben werden, da ausschlaggebend der Ausgleichszeitraum von zwei Wochen ist. Dieser muss nicht notwendigerweise dem Arbeitssonntag folgen.
§ 11 Abs. 1 ArbZG „Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.“
§ 5 Abs. 1 und 2 ArbZG „ Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Die Dauer kann in Krankenhäusern …um bis zu einer Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mind. Zwölf Stunden ausgeglichen wird.“
Das
bedeutet, dass in der Schichtplanung berücksichtigt werden muss, dass
mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Schichten liegen muss. Als Ruhezeit
wird nicht angesehen der Bereitschaftsdienst und auch nicht die Rufbereitschaft,
wenn
tatsächliche Arbeitserbringung erfolgt. Die Ruhezeit kann bis auf minimal
10 Stunden verkürzt werden, wofür aber eine andere Ruhezeit verlängert
werden muss. Auch wenn die Ruhezeit nur auf 10,5 Stunden verkürzt wird,
muss eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf 12 Stunden erfolgen.
Jedoch ist eine im Monat zweimalige Verkürzung der Ruhezeit um eine halbe
Stunde in der Gesamtabrechnung mit einer einstündigen Verlängerung
einer anderen Ruhezeit abzugelten. Eine Ansammlung von minutenweisen Verkürzungen
in der Monatabrechnung zu einer gesamtstündigen Verlängerung einer
anderen Ruhezeit ist also möglich.
§
7 Abs. 1 ArbZG „In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags
in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern,
wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft
oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichzeitraum festzulegen…“
Mit
dieser Norm erlaubt der Gesetzgeber eine Beschäftigung auch über
die 10 Stunden täglich hinaus. Jedoch hat er an eine Ausdehnung der täglichen
Arbeitszeit über die 10 Stunden hinaus Bedingungen geknüpft:
1. Eine Ausdehnung über die 10 Stunden hinaus kann nur erfolgen, wenn
ein Tarifvertrag bzw. eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung, welche auf Grund
eines Tarifvertrages erlassen wurde, dies erlaubt (somit eröffnet der
Gesetzgeber den Tarifparteien eine Erweiterung von gesetzlich vorgeschriebenen
Maximalarbeitszeiten).
2. Die Arbeitsbereitschaft oder der Bereitschaftsdienst müssen regelmäßig
anfallen. Das heißt, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst muss
stets oder doch zumindest an bestimmten Tagen erfahrungsgemäß mit
Zeiten der Vollarbeit wechseln.
3. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen in erheblichen
Umfang bestehen. Bei der Arbeitsbereitschaft wird ein erheblicher Umfang angenommen,
wenn der Anteil der Arbeitsbereitschaft mindestens 30 % der täglichen
Arbeitszeit ausmacht. Bei dem Bereitschaftsdienst wird ein erheblicher Umfang
angenommen, wenn der Anteil des Bereitschaftsdienstes mindestens 20 % der
täglichen Arbeitszeit ausmacht.
4. Bei der Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit über 10 Stunden
hinaus muss aber trotzdem gewährleistet sein, dass auf maximal 12 Monate
gesehen, eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt
nicht überschritten werden darf.
4a. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Erhöhung
der
täglichen Arbeitszeit auch ohne Ausgleich erfolgen.
Diese Voraussetzungen sind:
§ 12 ArbZG erlaubt auch in Bezug auf die Sonn- und Feiertagsarbeit Einschränkungen bzw. Ausdehnungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen durch Tarifvertrag