Berechnung der durchschnittlichen AZ
Anerkennung von Urlaub bei der Berechnung der durchschnittlichen Jahresarbeitszeit
Seit einigen
Wochen und seit der widerrechtlichen Überführung von Ärzten
in den TVöD gibt es Nachfragen zum Thema „Anerkennung von Urlaub
und Krankheit bei der Berechnung der durchschnittlichen Jahresarbeitszeit“.
Wir haben vom Ministerium Sachen-Anhalt Gesundheit und Soziales folgende Stellungnahme
erhalten und stellen Ihnen diese hiermit zur Verfügung, um bei Ihrem
Arbeitgeber vernünftige Argumente zu haben.
Quelle Brief des Ministeriums:
Die Frage,
inwieweit Urlaubstage bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit
in einem Ausgleichszeitraum zu berücksichtigen sind, ist im nationalen
Recht (Arbeitszeitgesetz) nicht ausdrücklich geregelt. Nach Art. 16 Nr.
2 der Richtlinien 2003/88/EG vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung sind Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs bei der Berechnung
des Durchschnitts nicht zu berücksichtigen oder sind neutral. Folglich
kommen bezahlte Urlaubs- und Krankheitstage als Ausgleichstage nicht in Betracht.
Im Sinne einer gemeinschaftskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts
ist diese Regelung zu berücksichtigen.
In der einschlägigen Literatur werden unterschiedliche Meinungen vertreten.
Jedoch herrscht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass der Arbeitgeber
bei der Berücksichtigung der Urlaubstage zur Berechnung der durchschnittlichen
Arbeitszeit ein Wahlrecht hat. Danach sind Urlaubs- und Krankheitstage bei
der Berechnung der Durchschnittarbeitszeit nicht zu berücksichtigen oder
neutral, das heißt, sie sind mit einer Regelarbeitszeit von 8 Stunden
zu berücksichtigen oder aber bei der Ermittlung der Zahl der ausgleichsfähigen
Arbeitstage in Abzug zu bringen.
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
ist der Auffassung, dass für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit
die Urlaubs- und Krankheitstage nicht zu berücksichtigen sind. Die Berechnung
in einem Ausgleichzeitraum von 24 Wochen würde sich wie folgt darstellen:
Von den Arbeitstagen des 24-wöchigen Ausgleichzeitraumes werden die Urlaubs-
und Krankheitstage abgezogen. Das Ergebnis sind die Tage, die zum Ausgleich
von Mehr- oder Minderarbeit herangezogen werden können. Aus der Summe
der an diesen Tagen geleisteten Arbeitsstunden geteilt durch die Anzahl der
Ausgleichstagen ergibt sich die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit
(x 6 = durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit), anhand derer die
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen ist. Eine Verlängerung
des Ausgleichzeitraums sollte nur vorgenommen werden, wenn zwingende Gründe
vorliegen, die in der Person des Arbeitnehmers begründet liegen, z.B.
lang anhaltende Krankheit. Ansonsten sollte die Kürzung des Ausgleichzeitraums
um diese Tage hingenommen werden. Die Tage sonstiger Arbeitsbefreiung und
Tage des unberechtigten Fernbleibens vom Dienst stehen als Ausgleichstage
zur Verfügung.