Beitragsordnung
Marburger
Bund 1. Die Höhe des Beitrages wird auf der Hauptversammlung für ordentliche Mitglieder für das Folgejahr beschlossen (2007: 140 Euro; 2009: 185 Euro) 2. Die Höhe des Beitrages für außerordentliche Mitglieder nach § 3 Abs. 3a der Satzung beträgt ¾ des Beitrages für ordentliche Mitglieder (2007: 105 Euro; 2009: 138,75 Euro) 3. Ärzte ohne Berufstätigkeit (z. B. beschäftigungslose Ärzte und Ärzte im Ruhestand), wehrpflichtige und ersatzdienstleistende Ärzte und andere außerordentliche Mitglieder nach § 3 Abs. 3c zahlen einen Jahresbeitrag von 40,00 Euro. 4. Studierende zahlen keinen Jahresbeitrag. 5. Ärzte, die im Laufe des Kalenderjahres ihren Beitritt erklären oder Mitglieder, die die Approbation erhalten, zahlen für jedes angefangene Quartal nach dem Beitritt bzw. nach Erhalt der Approbation oder einer entsprechenden Berufserlaubnis ein Viertel des festgesetzten Jahresbeitrages. 6. In besonderen Fällen können vom Vorstand auf Antrag Ausnahmeregelungen getroffen werden. 7. Wird in der folgenden Hauptversammlung keine neue Beitragshöhe beschlossen, bleibt die letztbeschlossene Beitragshöhe bestehen. 8. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 15. Januar des laufenden Jahres fällig. 9. Ärzte, die
den Jahresbeitrag nach Nr. 1 bereits entrichtet haben und die während
des Jahres Änderungen in ihrer Berufstätigkeit erfahren haben,
erhalten für die Zeit der geänderten Berufstätigkeit
den zu viel gezahlten Beitrag zurück. Ist die Dauer der geänderten
Berufstätigkeit nicht absehbar 10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragsrückzahlung. 11. Sofern Mitglieder nach der 1. Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, entsteht mit der 2. Mahnung ein Säumniszuschlag von 5,00 Euro. 12. Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss der 18. Hauptversammlung vom 09.11.2009 in Kraft. |