Veranstaltung zum Thema „Berufsstart“ am 08.04.2009 um 19 Uhr im Haus 02 - Seminarraum 103 + 104
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Themen
Kommunikationstraining
Schmerztherapie
Talkrunde „Berufseinstieg“
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AiP-Klage
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In den letzten Wochen erreichen uns immer wieder E-Mails mit der Frage: Wie sich die AiP-Klage gestaltet und wann mit einem Urteil bzw. mit der Nachzahlung des Entgeltes zu rechnen ist.
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Zeugnisse
und Ihre Fallstricke |
Wenn Sie den Artikel über Inhalt und Aufbau eines Zeugnisses erfahren wollen, klicken Sie bitte hier.
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| Anerkennung
von Urlaub bei der Berechnung der durchschnittlichen Jahresarbeitszeit |
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| Das
Arbeitszeitgesetz – Kommentierung und Erläuterung |
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Alles Wissenswerte zum Thema Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft |
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| 30.07.2008
- Familienfest am 06.09.2008 auf dem Flughafengelände in Cochstedt |
| Im Jahr
2007 haben wir erstmalig für unsere Ärzte ein Familienfest ausgerichtet.
Da den Initiatoren und Besuchern die Veranstaltung sehr gefallen hat, möchten
wir dieses Event zur Tradition werden lassen.
Unser diesjähriges Familienfest findet am 06.09.2008 in der Zeit von 10 Uhr – 16:30 Uhr auf dem Flughafengelände in Cochstedt statt. Wir möchten alle Interessenten hierzu recht herzlich einladen. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir das gesamte Flughafengelände nutzen können und wir somit aufgrund der großen Flughafenhalle wetterunabhängig sind. Unser Programm:
Ihr MB-Team wünscht Ihnen einen angenehmen Tag. |
22.07.2008
- Mitgliederveranstaltungen in den einzelnen Regionen |
| In den
letzten Wochen haben wir in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten
Mitgliederversammlungen durchgeführt.
Unserer Auftaktveranstaltung in Halle war für uns aufgrund der geringen Teilnehmerzahl (unter 1% der Mitglieder) sehr ernüchternd. Dieser schlechte Trend setzte sich glücklicherweise nicht in allen Regionen fort. Trotzdem müssen wir ein großes Desinteresse an der Gewerkschaftsarbeit feststellen. Uns ist bewusst, dass sich die Arbeitszeitsituation an den Häusern immer mehr zuspitz und unsere Ärzte kaum Freizeit haben. Aber wir können die Situation an den Häusern nur durch die Ärzte vor Ort erfassen. Ohne eine flächendeckende Kommunikation mit den Ärzten läuft die Vorstandsarbeit ins Leere. Nur durch den Austausch von Informationen, Kritik und
Anregungen können wir die Interessen aller unserer Mitglieder wahrnehmen.
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04.07.2008
- Anerkennung der AiP-Zeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte
an Universitätskliniken |
| Die 9.
Kammer des Landesarbeitsgerichtes Halle (LAG Halle) hat am 24.4.2008 die
vom beklagten Land eingelegte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes
Magdeburg (ArbG MD) zurückgewiesen (Az: 9 Sa 475/07 E). Damit bestätigt das LAG Halle das Urteil des ArbG MD (Az: 6 Ca 944/07 E), in dem das Land Sachsen-Anhalt dazu verurteilt wurde, den Kläger (ein Arzt an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg) per 01.07.2006 in die Entgeltgruppe Ä1 Stufe 5 einzugruppieren und somit beim Stufenaufstieg die AiP-Zeit zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil des Arbeitsgerichtes
Magdeburg geht das Berufungsgericht davon aus, dass die AiP-Zeit des Klägers
als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung anzusehen sind
und somit gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte beim Stufenaufstieg
als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit berücksichtigt werden
müssen. Abzuwarten bleibt, ob das beklagte Land sich dieser Argumentation
unterordnet oder Revision beim BAG einlegt. |
19.06.2008
- Können auch von Ärzten eines MVZ belegärztliche Leistungen
erbracht werden? |
| Dem Sozialgericht
Marburg lag folgender Fall vor: Bei dem Kläger handelt sich um ein
MVZ in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im MVZ
ist unter anderem ein Facharzt für Innere Medizin mit dem Teilgebiet
Kardiologie beschäftigt, der die Anerkennung als Belegarzt bei der
zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beantragt hatte. Die
Kassenärztlichen Vereinigung lehnte dies mit der Begründung ab,
dass dafür bei dem Facharzt nicht die festgelegten Voraussetzungen
des Bundesmantelvertrages erfüllt seien. Eine belegärztliche Tätigkeit
durch angestellte Ärzte im MVZ sei nicht möglich, da der betreffende
Arzt als angestellter Arzt in einem MVZ kein zugelassener Vertragsarzt im
Sinne des § 24 Ärzte-ZV sei. Das Sozialgericht Marburg entschied (Urteil vom 30.01.2008, Az: S 12 KA 1079/06), dass belegärztliche Leistungen auch durch ein MVZ erbracht werden dürfen, da alle Vorschriften (die Vertragsärzte betreffen) auch für Medizinische Versorgungszentren anzuwenden seien. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen sei oder etwas Abweichendes aus der Besonderheit des MVZ folge. Dieser Schlussfolgerung zugrunde steht einem MVZ grundsätzlich die Befugnis zu, als Partner eines Belegarztvertrages aufzutreten. Belegärztliche Leistungen können durchaus nur durch die in ihnen tätigen Ärzte erbracht werden. Da es auf die persönliche Eignung der jeweiligen angestellten Ärzte ankomme, bleibt somit die Genehmigung personengebunden. Die persönlichen Voraussetzungen für die Belegarztanerkennung müssten demnach in der Person des Arztes gegeben sein. Einem tätigen Vertragsarzt des MVZ hingegen können sie unmittelbar erteilt werden. Ist in einem MVZ ein Arzt angestellt, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wird dem MVZ die Genehmigung speziell für diesen Arzt erteilt. Inhaltlich muss sich der Belegarztvertrag auf einen im MVZ tätigen bestimmten Arzt (der die persönlichen Anforderungen erfüllt) beziehen, auch wenn der Vertrag zwischen dem MVZ und dem Belegkrankenhaus geschlossen wird. In der Entscheidung des Sozialgerichts Marburg spiegelt sich der gesetzgeberische Wille wieder, welcher besagt, dass MVZ als gleichberechtigte Partner im vertragsärztlichen System anzuerkennen sind und ihm grundsätzlich dieselben Möglichkeiten wie Vertragsärzte ermöglicht werden sollen. |
28.05.2008
- Förderung nach §10 a Einkommenssteuergesetz |
| Sehr geehrte
Mitglieder, in den vergangenen Wochen versendeten die Arbeitgeber verschiedener Krankenhäuser ein Schreiben an ihre Ärzte mit folgendem Sachverhalt: „Als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wie dem Ärzteversorgungswerk bestünde keine Möglichkeit der Förderung nach § 10 a Einkommenssteuergesetz“. Da in unserer Geschäftsstelle hierzu Fragen aufliefen, möchten wir Sie diesbezüglich kurz informieren. Aus den unterschiedlichen Schreiben ging hervor, dass es sich um das Thema staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge durch die sogenannte Riester-Rente handelt. Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen und Sie vor Fehlinformationen zu schützen, haben wir hier einige Hinweise zusammengefasst:
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29.04.2008
- Marburger Bund siegt in zweiter Instanz |
AiP-Phase muss bei Vergütung berücksichtigt werden Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) hat im Streit um die Anerkennung der „Arzt im Praktikum“-Phase (AiP) als einschlägige Berufserfahrung vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in zweiter Instanz einen wichtigen juristischen Erfolg errungen. Die AiP-Zeit eines klagenden Assistenzarztes der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg muss im Sinne des Tarifvertrages für die Universitätsärzte (TV-Ärzte TdL, §16 ) als Berufserfahrung anerkannt und bei der Vergütung entsprechend berücksichtigt werden (AZ 9 sa 475/07 E). Damit stehen dem Arzt rückwirkend zum 1. Juli 2006 monatlich rund 350 Euro mehr an Gehalt zu. Bereits am 9. August 2007 hatte das Arbeitsgericht Magdeburg in erster Instanz dem vom Marburger Bund juristisch unterstützten Arzt Recht gegeben. Das Land Sachsen-Anhalt ging daraufhin in Berufung, die nun am 24. April 2008 abgewiesen wurde |
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Dezember 2007 |